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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85 (https://dejure.org/1985,5081)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85 (https://dejure.org/1985,5081)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. November 1985 - 5 OVG B 99/85 (https://dejure.org/1985,5081)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den von einem Untersuchungsausschuß beschlossenen Maßnahmen des Zeugniszwanges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den von einem Untersuchungsausschuß beschlossenen Maßnahmen des Zeugniszwanges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 845
  • DÖV 1986, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 85.78

    Zeuge - Vorladung zur Vernehmung - Untersuchungsausschuss des Bayerischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 B 99/85
    Damit wird dem Untersuchungsausschuß durch Landesverfassungsrecht die Kompetenz verliehen, dem Bürger gegenüber hoheitlich tätig zu werden, so daß die diese Tätigkeit betreffenden Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 85.78 -, BayVBl 1981, 214 m.w.N.).

    Zwar ist nach § 13 GVG im Rahmen eines Strafverfahrens für die Überprüfung der strafrichterlichen Anordnungen in Anwendung des § 51 Abs. 1 StPO der ordentliche Rechtsweg gegeben; der die Maßnahme des § 51 Abs. 1 StPO anordnende Untersuchungsausschuß wird jedoch nicht strafrichterlich im Rahmen einer "Strafsache" tätig (vgl.: BVerwG. BayVBl 1981, 214).

    Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil der Untersuchungsausschuß als Hilfsorgan des Landtages (vgl.: Maunz, a.a.O., RdNr. 3 zu Art. 44) nicht in der dem Landtag verfassungsrechtlich zugewiesenen Funktion als Legislative tätig wird (vgl.: BVerwG, BayVBl 1981, 214).

    Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lassen diese Frage ausdrücklich offen (BVerwG, BayVBl 1981, 214; BayVGH, Urt. v. 19.05.1978 - Nr. 276 III 77 -, BayVBl 1981, 209 (211)).

  • StGH Bremen, 17.04.1970 - St 1/69

    Auslegung des Art. 105 Abs. 6 BremLV über die Befugnisse eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 B 99/85
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 17. April 1970 (StGH Bremen, Entscheidung v. 17.04.1970 - St 1/69 -, DÖV 1970, 386 (387)), nach der der Untersuchungsausschuß jedenfalls für die hier nicht in Rede stehende Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln lediglich berechtigt ist, diese Maßnahmen bei dem zuständigen Richter zu beantragen.

    Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsausschuß aber die Maßnahme selbst angeordnet; es handelt sich nicht um Beschlagnahme von Beweismitteln und Durchsuchung, d.h. um Rechtsinstitute, von denen umstritten ist, ob sie von der verfassungsrechtlich normierten "sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß" erfaßt werden (vgl. StGH Bremen, DÖV 1970, 386 m.w.N.).

    Hiervon scheinen Amtsgericht und Landgericht in dem erwähnten, von dem Staatsgerichtshof Bremen entschiedenen Fall (DÖV 1970, 386) ausgegangen zu sein; zu dieser Zeit gab es die vorstehend erwähnte landesrechtliche Rechtswegzuweisung noch nicht, auch in Bremen bestand lediglich die dem Art. 11 Abs. 4 Satz 1 NdsVerf. vergleichbare Regelung des Art. 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (zitiert nach: Burhenne, a.a.O., S. 033501).

  • OVG Berlin, 30.10.1969 - V B 22.69
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 B 99/85
    Die Behördeneigenschaft eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nimmt das OVG Berlin unter Hinweis auf verschiedene Literaturangaben mit der Begründung an, durch die positiv-rechtliche Rechtsverleihung sei die Verwaltungsakteigenschaft hinreichend gekennzeichnet, die für eine Behörde an sich erforderliche "ständige Organisation des Amtes" fehle, sei aber im Hinblick auf die Rechtsverleihung entbehrlich (OVG Berlin. Urt. v. 30.10.1969 - 5 B 22.69 -, DVBl 1970, 293 (294)[OVG Berlin 30.10.1969 - V B 22/69]).
  • RG, 14.06.1917 - C. 85/16 VIII 768

    Muß die in einer reichsgerichtlichen Voruntersuchung gegen ein Mitglied der

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.11.1985 - 5 B 99/85
    Sie beruht auf Gareis (Peters, a.a.O.; ZStW 7, 633), der für die vor Geltung der Weimarer Reichsverfassung bestehende verfassungsrechtliche Situation die von dem Reichsgericht (Beschl. v. 14.06.1917 - g.H. C 85/16/VIII. 768 -, RGSt 50, 425) abgelehnte Auffassung vertrat, daß die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesverfassungen die Reichsbehörden binden, also einen über das Landesgebiet hinausgehenden Geltungsbereich haben.
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, gegen die gegebenenfalls gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann ( Art. 19 Abs. 4 GG ; vgl. auch BVerwG, BayVBl. 1981, S. 214 f.; BayVGH, BayVBl. 1981, S. 209 [210 f.]; OVG Lüneburg, NVwZ 1986, S. 845 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1987, S. 115 f.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung , 7. Aufl., 1986, § 40 Rdnr. 34).
  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87

    Parlamentarische Kontrolle - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - Effizienz

    Das Berufungsgericht (DVBl. 1986, 476, vgl. auch den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 in DÖV 1986, 210) hat der vor dem Verwaltungsgericht in den hier interessierenden Punkten erfolglosen Klage stattgegeben, weil die landesrechtliche Regelung in Niedersachsen Zeugnispflichten nur gegenüber Personen begründen könne, die - anders als der Kläger - der niedersächsischen Landesstaatsgewalt unterworfen seien; aus Bundesrecht, so aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 GG, ergebe sich nichts anderes.

    Offenbleiben kann, ob ein solcher vorläufiger Rechtsschutz den rechtmäßigen Erlaß des Vorführungsbeschlusses verhindert hätte; offenbleiben kann weiter, ob dieser Beschluß bereits nach Erhebung der Klage nicht mehr hätte vollzogen werden können oder ob dies erst nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1985, mit dem dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde (DÖV 1986, 210), nicht mehr der Fall gewesen wäre.

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Ordnungsgeldbeschluß ein Verwaltungsakt ist (so OVG Berlin, DVBl. 1970, S. 293 [294]; a. A. OVG Lüneburg, NVwZ 1986, S. 845 [846]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1986 - 15 B 2039/86

    Ausübung materieller Verwaltungstätigkeit durch einen parlamentarischen

    Infolgedessen sind die so begründeten Rechtsbeziehungen zu den betroffenen Privatpersonen nicht verfassungsrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 85 . 78 -, BayVBI. 1981, 214; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85 -, DÖV 1986, 210; BayVGH, Urteil vom 19.5. 1978 - Nr. 276 11177 -, BayVBl. 1981, 209; OVG Berlin, Urteil vom 30.10.1969 - OVG V B 22.69 -, DVBl. 1970, 293; Schneider, in: Alternativkommentar zum GG, Bd. 2, 1984, Art. 44 Rdnr. 15).

    OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85 -, aaO).

    Aufl., Art. 44 Anm. 111 3 b; Maunz/Dürig, aaO Art. 44 Rdnr. 27; Kopp, aaO §, 1 Rdnr. 23; a. A. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.11.1985 - 5 OVG B 99/85 -, aaO.

  • OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Ws 88/98
    Er wird im Rahmen der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe - im Gegensatz zur legislativen Tätigkeit - wie ein Verwaltungsorgan tätig (BVerwG DÖV 1981, 300; OVG Lüneburg, DÖV 1986, 210).

    Damit bleibt es mangels einer Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit jedenfalls für die Fälle, in denen der Untersuchungsausschuß unmittelbar wirkende Maßnahmen gegen einen Zeugen ergreift, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 40 Abs. 1 VwGO (BVerwG, DÖV 81, 300; OVG Münster, NVwZ 87, 609; OVG Lüneburg, DÖV 86, 210; Damkowski, Der parlamentarische Untersuchungsausschuß, S.45).

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